Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab: 1. Februar 2026
Für den Verkauf und die Lieferung von organisatorischen und Programmierleistungen sowie Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Softwareprodukten (B2B)
1. Vertragsgegenstand und Geltung
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer firmenmäßig gezeichnet werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit für das jeweilige Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsrechten an Softwareprodukten
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen an urheberrechtlich geschützten Produkten
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Leistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten verbindlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, während der Normalarbeitszeit und auf eigene Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber auf einer für Testzwecke zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, obliegt die Sicherung des Echtdatenbestandes dem Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die vom Auftragnehmer gegen Verrechnung erstellte schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen bzw. aufgrund vom Auftraggeber beigestellter Informationen erstellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Akzeptanzvermerk zu versehen. Später gewünschte Änderungen können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmanpassungen bedürfen einer Abnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung des jeweiligen Programmpakets. Die Abnahme wird vom Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung unter Verwendung der unter Punkt 2.2. angeführten Testdaten.) Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit Ablauf des genannten Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber mit ausreichender Dokumentation schriftlich dem Auftragnehmer zu melden; der Auftragnehmer wird um raschestmögliche Behebung der Mängel bemüht sein. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Auftragserfüllung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend ab bzw. schafft er nicht die Voraussetzungen, die die Erfüllung ermöglichen, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Erfüllung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Demontagekosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erläuterungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine barrierefreie Gestaltung im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) im Angebot nicht enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Auftraggeber angefordert wird. Sofern eine barrierefreie Gestaltung nicht vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Zulässigkeit der Leistung im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die von ihm bereitgestellten Inhalte auf ihre rechtliche Zulässigkeit, insbesondere wettbewerbs-, marken-, verwaltungs- und urheberrechtlich, zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer möglichen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte.
3. Preise, Steuern und Abgaben
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils aktuellen Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Kosten für Programmträger (z.B. CDs, Magnetbänder, Festplatten, Disketten, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten etc.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Für alle übrigen Leistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen vom geschätzten Zeitaufwand gegenüber der vertraglich vereinbarten Preisgestaltung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
3.3. Kosten für Reisespesen, Tages- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu den festgesetzten Terminen alle notwendigen und vollständigen Arbeitsunterlagen übergibt, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 2.3., und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen verursacht werden und die zu einem Verzug des Auftragnehmers führen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen sinngemäß.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen (z.B. Programme und/oder Schulungen, stufenweise Realisierung), ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit bzw. Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden Basiszinssatzes verrechnet. Werden zwei Teilbeträge (bei Teilzahlungen) nicht fristgerecht entrichtet, ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Fälligstellung eintreten zu lassen und allenfalls gegebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder Mängelrügen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbefristetes Recht ein, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Lizenzen, zur gleichzeitigen Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen, und das Recht, sämtliche auf dem Vertrag basierenden Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers für den internen Gebrauch zu nutzen. Alle weiteren Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Die Mitwirkung des Auftraggebers an der Herstellung der Software begründet keinerlei Rechte über die vertragsgemäße Nutzung hinaus. Jede Verletzung des Urheberrechts des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber gestattet, sofern in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder eines Dritten enthalten ist, und unter der Bedingung, dass sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke unverändert in die Kopien übertragen werden.
6.3. Sollte die Offenlegung der Schnittstellen zur Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer gesondert zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß dem österreichischen Urheberrechtsgesetz, dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Software zur Verfügung stellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbedingungen des Lizenzinhabers (Herstellers).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom jeweiligen Auftrag mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten, wenn der vereinbarte Liefertermin ausschließlich aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers nicht eingehalten wird, sofern die vereinbarte Leistung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht in wesentlichen Teilen erbracht wird und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung des Liefertermins.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Stimmt der Auftragnehmer einer Stornierung zu, so ist er berechtigt, neben den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht verrechneten Gesamtauftragswertes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der jeweiligen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag bestimmten Betriebssystem eingesetzt wird.
8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass:
- der Auftraggeber den Fehler in einer Fehlermeldung ausreichend beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt
- der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat
- die Software unter den in der Dokumentation bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen eingesetzt wird
8.2.2. Im Rahmen der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel als notwendig erweisen und vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellungen, Fehldiagnosen, Fehler- und Störungsbeseitigungen sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen worden sind.
8.4. Der Auftragnehmer übernimmt ferner keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger (soweit solche vorgeschrieben sind), abweichende Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerungsbedingungen) sowie Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch hauseigene Programmierer oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, erstreckt sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur bei grobem Verschulden. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von Personenschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten im Zusammenhang mit Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, spätestens jedoch nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer seine Arbeiten unter Beiziehung Dritter erbringt und diesbezüglich Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in einem solchen Fall vorrangig an diese Dritten wenden.
9.5. Sofern eine Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart ist, wird die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, wobei die Wiederherstellung der Daten auf maximal 10 % der Gesamtauftragssumme je Schadensfall, insgesamt jedoch höchstens EUR 15.000,- begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers als die in diesem Vertrag festgelegten sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
10. Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Auftragserfüllung beteiligt sind, während der Vertragsdauer und zwölf Monate nach Vertragsbeendigung unterlassen, auch über Dritte. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe eines Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters verpflichtet.
11. Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 6 des österreichischen Datenschutzgesetzes.
12. Sonstiges
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich die zwischen Unternehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften nach österreichischem Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für allfällige Streitigkeiten wird ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gelten die obenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz bei Verbrauchergeschäften keine abweichenden zwingenden Bestimmungen vorsieht.
Die Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) empfiehlt die folgende Mediationsklausel als unternehmensfreundliche Methode der Streitbeilegung:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht durch einvernehmliche Verhandlungen beigelegt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, einvernehmlich einen eingetragenen Mediator (ZivMediatG) der Fachliste des österreichischen Bundesministeriums für Justiz für Mediation in Wirtschaftsangelegenheiten hinzuzuziehen, um den Streit außergerichtlich beizulegen. Sollte über die Auswahl des Wirtschaftsmediators oder inhaltlich kein Einvernehmen erzielt werden, werden rechtliche Schritte frühestens einen Monat nach Scheitern der Verhandlungen eingeleitet. Im Falle einer Mediation, die nicht zustande gekommen ist oder abgebrochen wurde, unterliegt das eingeleitete Gerichtsverfahren österreichischem Recht. Sämtliche notwendigen Kosten, die durch eine vorangegangene Mediation entstanden sind, insbesondere für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
Honeyfield GmbH
Strubergasse 26
5020 Salzburg
Österreich
Stand: Februar 2026